Satzung des dkv
I. Name und Zweck
§ 1
Der “Deutsche Katecheten-Verein e.V.” (dkv) ist eine Vereinigung katholischer Frauen und Männer, die sich in besonderer Weise der religionspädagogischen und katechetischen Aufgabe verpflichtet wissen. Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der religiösen Bildung und Erziehung, der Religionspädagogik und Katechetik sowie der zugehörigen Belange der theologischen Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendpastoral. Der Verein stellt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für entsprechende Aufträge der Deutschen Bischofskonferenz und der einzelnen Diözesen zur Verfügung. Er bemüht sich,
a) die jeweils anstehenden pädagogischen, religionspädagogischen, gemeindekatechetischen und pastoralen Fragestellungen aufzugreifen und zu bearbeiten,
b) Rahmenbedingungen dieser Bereiche zu analysieren und Rahmenpläne zu erarbeiten,
c) Publikationen und Medien für diese Bereiche anzuregen und zu erstellen,
d) die in diesen Bereichen arbeitenden Autorinnen und Autoren, Institute und Verlage zu beraten.
§ 3
Der Erfüllung der Aufgaben dienen vor allem
a) die Geschäftsstelle, der Buchdienst, der Beratungsdienst und die Mitgliederzeitung,
b) die vom Verein herausgegebene Zeitschrift “Katechetische Blätter”,
c) jeweils mit besonderen Aufgaben betraute Kommissionen,
d) religionspädagogisch-katechetische Studientage, Kurse und Tagungen.
§ 4
Für angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 5
Bei der Erfüllung der Aufgaben arbeitet der Deutsche Katecheten-Verein vor allem zusammen
a) mit Fachleuten und entsprechenden Organisationen des In- und Auslandes und mit der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK),
b) mit dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, mit den Schul- und Seelsorgeämtern der Diözesen, mit den kirchlichen Hilfswerken sowie mit anderen kirchlichen Ämtern und Einrichtungen,
c) mit anderen Verbänden.
d) Er hält Kontakt mit religionspädagogischen Institutionen und Organisationen anderer christlicher Bekenntnisse.
§ 6
Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ findet in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der (Erz-)Diözese München und Freising veröffentlichten Fassung Anwendung.
II. Gemeinnützigkeit
§ 7
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Diözesen Deutschlands, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
III. Mitgliedschaft
§ 9
Der Verein hat ordentliche, fördernde, korporative und assoziierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle werden, die sich der religionspädagogischen und katechetischen Aufgabe verpflichtet wissen. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder Vereinigungen werden, welche die Bestrebungen des Vereins durch äußere Mittel unterstützen wollen.
Korporative Mitglieder können werden: Religionspädagogische und Katechetische Institute und Seminare, Kirchengemeinden, Ordinariate und Klöster. Eine korporative Mitgliedschaft von Verbänden ist nicht möglich.
Assoziierte Mitglieder können Religionslehrerverbände und ähnliche Verbände sein. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um das Aufgabengebiet des Deutschen Katecheten-Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben.
§ 10
Beitrittserklärungen können entweder an die Geschäftsstelle des Deutschen Katecheten-Vereins e.V. gerichtet oder durch örtliche oder diözesane Gliederungen des Vereins an sie weitergeleitet werden. Die Beitrittserklärungen werden dem Vorstand vorgelegt. Die Aufnahme spricht der/die Vorsitzende aus. Die Ablehnung einer Beitrittserklärung bedarf der Zustimmung des ganzen Vorstandes. Bewerberinnen und Bewerber, deren Aufnahme abgelehnt wird, können die Entscheidung des Vertretertages anrufen.
§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 12
Austrittserklärungen sind an die Geschäftsstelle zu richten oder durch die örtlichen oder diözesanen Gliederungen an sie weiterzuleiten.
§ 13
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus schwerwiegenden Gründen durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden. Er bedarf grundsätzlich der Anhörung der Betroffenen. Wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit seinem Vereinsbeitrag im Rückstand ist, kann es ausgeschlossen werden; die Entscheidung obliegt der Geschäftsleitung, sofern der Vorstand nicht anders beschließt.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14
Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Vereinseinrichtungen zu benutzen, den Beratungs- und Buchdienst in Anspruch zu nehmen und Anträge an den Vorstand oder den Vertretertag zu richten.
§ 15
Die Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe vom Vertretertag festgesetzt wird.
V. Die Organe des Vereins
§ 16
Organe des Vereins sind der Vorstand und der Vertretertag.
VI. Der Vorstand
§ 17
Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus acht vom Vertretertag gewählten Mitgliedern (Vorsitzende/r und sieben weitere gewählte Mitglieder) und dem/der Schriftleiter/in der Katechetischen Blätter.
§ 18
Die Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK), die Bundeskonferenz der katholischen Religionslehrerverbände (BKR), das Treffen der Verantwortlichen für Katechese, Katechumenat und Missionarische Pastoral in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland und die Konferenz der Schulabteilungsleiter haben das Recht, durch ihre/n Vorsitzende/n bzw. durch eine/n jeweils von ihnen bestimmte/n Vertreter/in mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen des dkv teilzunehmen.
§ 19
Der/die Vorsitzende muss im ersten oder zweiten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der zum Vertretertag ordnungsgemäß eingeladenen und erschienenen Vertreterinnen und Vertreter in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Führen die ersten Wahlen nicht zu einem Ergebnis, findet eine Stichwahl statt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit relativer Stimmenmehrheit ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Kommt ein rollierendes Verfahren zur Anwendung, müssen drei der zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder gleichzeitig mit dem/der Vorsitzenden gewählt werden.
§ 20
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und verteilt die Aufgaben nach Bedarf unter sich. Die Amtszeit endet mit der nächsten Vorstandswahl.
§ 21
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Eines der beiden muss der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein.
§ 22
Der Vorstand nimmt alle Geschäfte wahr, die nicht dem Vertretertag vorbehalten sind. Zur Erledigung der Aufgaben steht ihm eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Der Leiter/die Leiterin der Geschäftsstelle wird vom Vorstand berufen. Seine/ihre Obliegenheiten werden durch einen Dienstvertrag geregelt; er/sie ist dem/der jeweiligen Vorsitzenden verantwortlich. Der Vorstand kann dem/der Vorsitzenden bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen. Für die Protokollführung bei Vertretertagen und Vorstandssitzungen beruft der Vorstand ein/e Schriftführer/in. Zur wissenschaftlichen Beratung des Vorstandes kann ein Wissenschaftlicher Beirat berufen werden. Zur finanziellen Beratung des Vorstandes kann ein Finanzbeirat berufen werden.
§ 23
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für den Arbeits- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Dies kann auch angemessen pauschaliert vorgenommen werden.
§ 24
Von den Vorstandssitzungen werden Niederschriften angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzuleiten sind. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden sind ihm/ihr die Protokolle zur Gegenzeichnung zuzuleiten.
§ 25
Die Rechnungsführung wird jährlich von einem Revisor überprüft.
VII. Der Vertretertag
§ 26
Der Vertretertag ist das oberste Organ des Vereins. Er bestimmt die Richtlinien der Arbeit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
b) den Vorstand zu wählen;
c) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen;
d) über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen;
e) über Rechtsgeschäfte zu beschließen, die im Einzelfall einen Kostenaufwand in der Höhe von € 40.000,– überschreiten;
f) über die Einrichtung von Planstellen zu entscheiden, welche in Anlehnung an TVöD 11 oder nach einer höheren Entgeltgruppe zu besolden sind.
§ 27
Der Vertretertag entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der ordnungsgemäß eingeladenen und erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit der Beschlüsse hinsichtlich Satzungsänderung und für die Auflösung des Vereins ist ferner erforderlich, dass der entsprechende Tagesordnungspunkt mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern des Vertretertages mitgeteilt worden ist. Die Beschlüsse des Vertretertages sind zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 28
Der Vertretertag ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
§ 29
Ein außerordentlicher Vertretertag kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Vertretertages die Einberufung eines außerordentlichen Vertretertages verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich wenigstens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
§ 30
Mitglieder des Vertretertages sind:
a) der/die Vorsitzende eines jeden Diözesanverbandes;
b) die aus jeder Diözese der Bundesrepublik Deutschland von den Mitgliedern ihrer Diözese nach ihrer Wahlordnung ordnungsgemäß auf fünf Jahre gewählten weiteren Vertreter/innen. Diözesanverbände mit bis zu 200 Mitgliedern werden von ihrem/ihrer Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in vertreten. Bei Mitgliederzahlen über 200 kann der Diözesanvorstand ein/e weitere/r Vertreter/in, über 400 zwei weitere und über 800 drei weitere Vertreter/innen zum Vertretertag entsenden. Sollten die gewählten Vertreter nicht am Vertretertag teilnehmen können, besitzt der jeweilige Diözesanvorstand das Recht, sein Stimmrecht im Rahmen des Delegiertenschlüssels auf kooptierte Diözesanvorstandsmitglieder zu übertragen. Diese müssen Mitglieder des Deutschen Katecheten-Vereins sein.
c) ein/e für die religionspädagogische oder katechetische Arbeit Verantwortliche/r im Schulreferat der bischöflichen Ordinariate oder ein vom jeweiligen Bischof bestimmtes Vereinsmitglied;
d) die Mitglieder des Vorstands;
e) der/die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK), wenn diese/r verhindert ist, ein/e von ihm/ihr benannte/r Stellvertreter/in;
f) der/die Vorsitzende der Bundeskonferenz der katholischen Religionslehrerverbände (BKR), wenn diese/r verhindert ist, ein/e von ihm/ihr benannte/r Stellvertreter/in;
g) der/die Sprecher/in des Treffens der Verantwortlichen für Katechese, Katechumenat und Missionarische Pastoral, wenn diese/r verhindert ist, ein/e von ihm/ihr benannte/r Stellvertreter/in;
h) Über die Mitgliedschaft von Vertreterinnen und Vertretern weiterer ausländischer, nationaler Katecheten-Vereine oder entsprechender Institutionen entscheidet der Vertretertag (mit einfacher Stimmenmehrheit).
Jede/r Vertreter/in hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit Ausnahme der in Abschnitt b genannten Regelung ausgeschlossen.
§ 31
Auf dem Vertretertag haben beratende Stimme:
a) je ein/e Vertreter/in der assoziierten Verbände;
b) Personen, die vom Vorstand zum Vertretertag eingeladen wurden.
VIII. Gliederungen
§ 32
Die Mitglieder des Deutschen Katecheten-Vereins bilden innerhalb jeder Diözese einen Diözesanverband.
§ 33
Sie wählen einen Diözesanvorstand für die Dauer von fünf Jahren. Der Diözesanvorstand wählt aus seiner Mitte den/die Diözesanvorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Bis zum Inkrafttreten einer Diözesansatzung gilt eine Rahmenwahlordnung, die vom Vorstand vorgelegt wird. Das Ergebnis der Wahl wird dem Diözesanbischof und dem Vorstand des Deutschen Katecheten-Vereins innerhalb einer Frist von acht Tagen mitgeteilt.
§ 34
Die Diözesanverbände haben die Aufgabe, Zielsetzungen und Aufgabenstellungen des Deutschen Katecheten-Vereins in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden katechetischen Institutionen in der Diözese zu verwirklichen, insbesondere mit Verbänden, die sich hinsichtlich ihrer religionspädagogischen Zielsetzung mit dem Deutschen Katecheten-Verein assoziiert haben. Sie sind bemüht, in Bezirks- und örtlichen Gruppen, speziell in Arbeitsgemeinschaften, religionspädagogische Arbeit anzuregen und zu fördern. Über ihre Arbeit geben sie auf dem Vertretertag einen Rechenschaftsbericht.
IX. Der Wissenschaftliche Beirat
§ 35
Der Wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, das den Vorstand des Deutschen Katecheten-Vereins auf wissenschaftlicher Grundlage berät. Das gilt auch für die Verwendung der im Forschungs- und Entwicklungsfonds vorhandenen Mittel.
§ 36
Der/die Vorsitzende des Deutschen Katecheten-Vereins beruft die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates im Einvernehmen mit dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Der Vertretertag und der Wissenschaftliche Beirat können dafür geeignete Personen vorschlagen.
X. Der Finanzbeirat
§ 37
Der Finanzbeirat beobachtet die finanzielle Situation des Deutschen Katecheten-Vereins und berät Vorstand und Geschäftsstelle bei wichtigen finanziellen Entscheidungen.
§ 38
Der Vertretertag beruft auf Vorschlag des/der Vorsitzenden des Deutschen Katecheten-Vereins die Mitglieder des Finanzbeirates für die Dauer von drei Jahren. Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle ist ständiges Mitglied des Finanzbeirates mit beratender Stimme.
Deutscher Katecheten-Verein e.V., München 2020
Eingetragen im Vereinsregister, Bd. Nr. 1849, beim Amtsgericht München
Satzungsneufassung einstimmig beschlossen vom dkv-Vertretertag 2010 in Naurod bei Wiesbaden. Letztmalig geändert durch Beschlussfassung im Umlaufverfahren 2020.